Satzung Bremer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Satzung der „ Bremer Lohnsteuerhilfeverein e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
1.) Der Verein führt den Namen „ Bremer Lohnsteuerhilfe e.V. – Lohnsteuerhilfeverein –„
2.) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsleitung in Bremen.
3.) Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Raum, in dem er rechtlich zulässig tätig sein darf.
§ 2 Zweck des Vereins
1.) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern.
Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
2.) Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein i. S. des § 21 BGB.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins können alle lohnsteuerpflichtigen Personen werden, für die der
Verein nach dem Gesetz tätig werden darf.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1.) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
2.) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
3.) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 3 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
2.) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich.
Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung
oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger
Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung
des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim
Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(5.) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.)Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gem. der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
2.) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3.) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.
4.) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1.) Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
zu entrichten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen. Auf die Zahlung der Aufnahmegebühr kann der Verein in bestimmten Fällen, z.B. Angehörige eines Mitglieds, verzichten.
2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu
entrichten. Folgebeiträge sind am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.
Nehmen die Mitglieder die Leistungen des Vereins für zurückliegende Kalenderjahre
in Anspruch, wird für das jeweilige Kalenderjahr auch ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben.
3.) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor
dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i. S. des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
5.) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren
Hilfeleistung des Vereins. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Geschäfts-
jahr besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrag.
6.) Die Gründungsmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat
jedes Mitglied eine Stimme.
2.) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom
Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
3.) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts
der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
4.) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
5.) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
6.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung
entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des
§ 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
8.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste
aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
9.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren
Angehörigen schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
1.) Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
2.) Die Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt.
3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren
gewählt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27
Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus
zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
5.) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein
angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181
BGB befreit.
6.) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers i. S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die
Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i. S. von § 14
der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen
gegenüber der Aufsichtsbehörde
7.) Der Vorstand ist ermächtigt, für den Verein Kapital beschaffende Maßnahmen ergreifen.
Das bedeutet, dass der Vorstand ermächtigt wird, Kredite im kurz – und mittelfristigen
Bereich sowie Investitionsdarlehen im Namen des Vereins vorzunehmen.
§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem
besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
1.) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs
Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer
prüfen zu lassen.
2.) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter
des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
3.) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
4.) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens
jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der
zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach
Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5.) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
6.) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die
für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen
Angaben i. S. der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
1.) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i. S. des § 23 StBerG ausgeübt.
2.) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten.
Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere
Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der
Beratungsstelle tätigen Personen aus.
3.) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
4.) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit i. V. m. der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
5.) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer
von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen
und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten
hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz
getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
1.)Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.
Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
2.) Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied trotz vorheriger schriftlicher
Aufforderung hierzu die Glaubhaftmachung des Steuererstattungsanspruchs gegenüber dem
Finanzamt erforderlichen Belege nicht innerhalb der von der Beratungsstelle dafürgesetzten
Frist übergeben hat.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens
sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
2.) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3.) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur
Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
4.) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an die zurzeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zur gleichen Teilen.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in dem Fall Bremen.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Bremen, 01.01.2014