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Beitragsordnung des Bremer Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Beitragsordnung der Bremer Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Aufnahmegebühr

 Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 10,00 Euro incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz).  

Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr von € 10,00 erhoben.  Sind für ein Neumitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu erstellen,  wird der Mitgliedsbeitrag ebenfalls nach der gültigen Beitragsordnung pro Jahr erhoben.  

Einnahmen sind:  

1) Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Bruttojahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG z.B. Übungsleiter,  durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, außerdem Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld, Kurzarbeitergeld usw. 2) Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen 3) Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc.    sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung . 4) Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.  

Beitragserhebung  

Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.  Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 01. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages  fällig.

 Werden anlässlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere Einnahmen als im Vorjahr festgestellt, ist der Jahres-Mitgliedsbeitrag ggfs. anzupassen und die Differenz nach zu erheben oder zu erstatten

Erstattung von Auslagen und Gebühren

Die jährlich entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder – bei Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA) bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren – Änderungen der Bank oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.


Mitgliedsbeiträge

Jahresbeiträge nach Bemessungsgrundlage

 

 

 

 

 

Jahresbeitrag

Einnahmen

Netto - Beitrag

19% MWST

einschl. MWST​​​​​

 

 

 

 

 

bis 10.000 €

EUR

41,18 €

EUR

7,82 €

EUR

49,00 €

 

 

 

 

 

bis 16.000 €

EUR

55,46 €

EUR

10,54 €

EUR

66,00 €

 

 

 

 

 

bis 25.000 €

EUR

68,91 €

EUR

13,09 €

EUR

82,00 €

 

 

 

 

 

bis 35.000 €

EUR

82,36 €

EUR

15,64 €

EUR

98,00 €

 

 

 

 

 

bis 45.000 €

EUR

  94,12 €

EUR

17,88 €

EUR

112,00 €

 

 

 

 

 

bis 55.000 €

EUR

110,92 €

EUR

21,08 €

EUR

132,00 €

 

 

 

 

 

bis 80.000 €

EUR

132,77 €

EUR

25,23 €

EUR

158,00 €

 

 

 

 

 

bis 90.000 €

EUR

149,58 €

EUR

28,42 €

EUR

178,00 €

 

 

 

 

 

bis 100.000 €

EUR

189,92 €

EUR

36,08 €

EUR

226,00 €

 

 

 

 

 

bis 110.000 €

EUR

216,81 €

EUR

41,19 €

EUR

258,00 €

Sozialbeitrag

 

 

 

 

in Ausnahmenfällen

EUR

  25,21 €

EUR

4,79 €

EUR

  30,00 €

Aufnahmegebühr

EUR

    8,40 €

EUR

1,60 €

EUR

  10,00 €