Beitragsordnung des Bremer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Beitragsordnung der Bremer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 10,00 Euro incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz).
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr von € 10,00 erhoben. Sind für ein Neumitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu erstellen, wird der Mitgliedsbeitrag ebenfalls nach der gültigen Beitragsordnung pro Jahr erhoben.
Einnahmen sind:
1) Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Bruttojahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG z.B. Übungsleiter, durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, außerdem Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld, Kurzarbeitergeld usw. 2) Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen 3) Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung . 4) Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.
Beitragserhebung
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 01. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages fällig.
Werden anlässlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere Einnahmen als im Vorjahr festgestellt, ist der Jahres-Mitgliedsbeitrag ggfs. anzupassen und die Differenz nach zu erheben oder zu erstatten
Erstattung von Auslagen und Gebühren
Die jährlich entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder – bei Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA) bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren – Änderungen der Bank oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.
Mitgliedsbeiträge | ||||||
Jahresbeiträge nach Bemessungsgrundlage | ||||||
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| Jahresbeitrag | |
Einnahmen | Netto - Beitrag | 19% MWST | einschl. MWST | |||
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bis 10.000 € | EUR | 41,18 € | EUR | 7,82 € | EUR | 49,00 € |
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bis 16.000 € | EUR | 55,46 € | EUR | 10,54 € | EUR | 66,00 € |
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bis 25.000 € | EUR | 68,91 € | EUR | 13,09 € | EUR | 82,00 € |
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bis 35.000 € | EUR | 82,36 € | EUR | 15,64 € | EUR | 98,00 € |
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bis 45.000 € | EUR | 94,12 € | EUR | 17,88 € | EUR | 112,00 € |
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bis 55.000 € | EUR | 110,92 € | EUR | 21,08 € | EUR | 132,00 € |
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bis 80.000 € | EUR | 132,77 € | EUR | 25,23 € | EUR | 158,00 € |
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bis 90.000 € | EUR | 149,58 € | EUR | 28,42 € | EUR | 178,00 € |
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bis 100.000 € | EUR | 189,92 € | EUR | 36,08 € | EUR | 226,00 € |
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bis 110.000 € | EUR | 216,81 € | EUR | 41,19 € | EUR | 258,00 € |
Sozialbeitrag |
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in Ausnahmenfällen | EUR | 25,21 € | EUR | 4,79 € | EUR | 30,00 € |
Aufnahmegebühr | EUR | 8,40 € | EUR | 1,60 € | EUR | 10,00 € |